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Satzung Der Griechischen Gemeinde Krefeld und Umgebung e.V.
Artikel 1: Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „ Grieche Gemeinde Krefeld und Umgebung“ 2. Sitz des Vereins ist Krefeld. Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Krefeld eingetragen. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „ e.V.“.
Artikel 2: Zweck des Vereins
1. Die Gemeinde versteht sich im Zuge der voranschreitenden europäischen Integration in ihrem Wirkungsbereich als Botschafter der kulturellen, humanistischen und demokratischen Werte des griechischen Heimatlandes und pflegt freundschaftliche Beziehungen zu deutschen und ausländischen Mitbürgern. Sie versteht kulturelle Unterschiede als Bereicherung gesellschaftlichen Lebens und ist daher an der Wahrung der kulturellen Identität ihrer griechischen Mitglieder durch Aufrechterhaltung der Verbundenheit zur Heimat interessiert, ohne zu verkennen, dass darüber hinaus die Stellung ihrer Mitglieder als Bürger der Europäischen Union ein aktives gesellschaftliches Engagement bedingt. 2. Die Gemeinde vertritt ihre Mitglieder gegenüber jeder griechischen, deutschen, staatlichen, kirchlichen oder anderen Institutionen sowie gegenüber Privaten in Angelegenheiten, die von gemeindlichem Interesse sind. Sie wahrt und fördert die sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen und beruflichen Interessen ihrer Mitglieder unabhängig von Beruf, Bildung, Konfession, Weltanschauung, Anhängerschaft in einer politischen Partei oder beruflichen Organisationen. 3. Die Gemeinde ist partiepolitisch und staatlichen oder anderen Institutionen gegenüber unabhängig. In Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs bezieht sie unabhängig Stellung und bekennt sich zu den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte. 4. Die Gemeinde bietet ihren Mitgliedern und allen hilfsbedürftigen Mitbürgern jede nach Einschätzung ihrer Organe mögliche Hilfe an. Sie koordiniert in diesem Zusammenhang ihre Bemühungen mit den Aktiveitäten anderer zuständiger Institutionen.
5. Die Gemeinde fördert Kinder, Jugendlichen und Frauen und unterstützt ihre Tätigkeit in Arbeits‐und Interessengruppen. Die Gruppen wählen aus ihrer Mitte Beauftragte, die ihre Interessen gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung vertreten. Die Gruppen können sich im Einvernehmen mit dem Vorstand eine Geschäftsordnung geben. Der Vorstand soll das Recht der Gruppen zur eigenverantwortlichen Reglung ihrer Angelegenheiten nach Maßgabe der rechtlichen Bestimmungen respektieren. Erwirtschaftete Mittel der Gruppen sollen grundsätzlich dem Etat der Gruppen zur Förderung der satzungsmäßigen Ziele erhalten bleiben und dürfen nur aus wichtigem Grund in Absprache umverteilt werden. 6. Die Gemeinde kooperiert mit Griechischen Gemeinden anderer Städte und mit anderen Organisationen. Sie fördert nach Möglichkeit die Tätigkeiten des Dachverbandes der Griechischen Gemeinde Vereine. Die Gemeinde koordiniert die Tätigkeiten griechischer gesellschaftlicher Kräfte und Vereine und bietet ihnen innerhalb des satzungsmäßigen Rahmens unter ihrer Schirmherrschaft ein Forum für gemeinsame Aktivitäten. 7. Die Gemeinde ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 8. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Artikel 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied der Gemeinde kann jeder Einwohner von Krefeld griechischer Herkunft oder Staatsangehörigkeit sowie dessen Ehegatte oder Lebenspartner werden. Der Ehegatte oder Lebenspartner braucht nicht griechischer Herkunft oder Staatsangehörigkeit zu sein. Jugendliche benötigen die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. 2. Ordentliches Mitglied der Gemeinde kann auch jeder Einwohner der Umgebung Krefelds unter den gleichen Voraussetzungen werden, wenn er seinen gesellschaftlichen oder beruflichen Schwerpunkt in Krefeld hat und nicht Mitglied eines Organs einer andreren Griechischen Gemeinde ist, wobei die Mitgliedschaft allein nicht schädlich ist. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Ehegatten, Lebenspartner und Jugendlichen entsprechend.
3. Die Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied entsteht durch Eintritt in den Verein. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand den Antrag nicht innerhalb einer Woche nicht ab, so gilt dies als Annahme des gestellten Antrages. Der Vorstand kann einen Antrag nur schriftlich und nur aus Gründen ablehnen, die den Ausschluss des Mitglieds rechtfertigen. Die Ablehnung ist zu begründen. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. 4. Außerordentliche Mitglieder können unabhängig ihrer Herkunft oder Staatsangehörigkeit diejenigen werden, die dem Verein zur Erreichung seiner Ziele mit nachgewiesenen Taten beistehen und helfen. Über die Aufnahme als außerordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch als außerordentliches Mitglied besteht nicht. 5. Ehrenmitglieder können unabhängig ihrer Herkunft oder Staatsangehörigkeit durch Entscheidung des Mitgliederversammlung diejenigen Persönlichkeiten werden, die für die Menschheit, den Frieden, für Griechenland, die Völkerverständigung, die Kultur oder den Verein Außerordentliches geleistet haben. 6. Alle ordentlichen volljährigen Mitglieder des Vereins haben das aktive und passive Wahlrecht. Bei den Wahlen des Vorstandes, des Aufsichtskomitees und der Delegierten des Dachverbandes der Griechischen Gemeinde Vereine ist die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts davon unabhängig, dass keine rückständigen Mitgliedsbeiträge bestehen. 7. Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht, die sonstigen Mitgliedschaftsrechte stehen ihnen jedoch zu.
Artikel 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet a. mit dem Tod des Mitgliedes b. durch freiwilliges Austritt c. durch Streichung von der Mitgliederliste d. durch Ausschluss aus dem Verein, e. mit der Annahme eines Amtes in einem Organ einer anderen Griechischen Gemeinde
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes 3. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung von der Mitgliederliste aus. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen in Rückstand ist und die Gelegenheit zur Zahlung der rückständigen Beiträge an zwei aufeinanderfolgenden Wahlen des Vorstands nicht nutzt. Ein Neueintritt in den Verein ist möglich, wenn das Mitglied zusätzlich zugleich mit dem schriftlichen Aufnahmeantrag die rückständigen Mitgliedsbeiträge leistet. 4. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig, wenn das Mitglied gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidender Versammlung zu verlesen. 5. Mit der Annahme eines Amtes in einem Organ einer anderen Griechischen Gemeinde endet die Mitgliedschaft. Sie wird wirksam, wenn der Vorstand dem Mitglied die Beendigung bekannt gemacht hat. Gegen den Bescheid des Vorstands kann das Mitglied Beschwerde allein mit der Begründung einlegen, dass ein Amt in einer anderen Griechischen Gemeinde nicht angenommen worden ist. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Artikel 5 Mitgliedsbeiträge
1. Von den volljährigen Mitgliedern werden jährlich im Voraus zu leistende Beiträge für das gesamte Kalenderjahr erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. 2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Artikel 6 Organe der Gemeinde
1. Die Organe der Gemeinde sind a. die Mitgliederversammlung b. der Vorstand, c. das Aufsichtskomitee 2. Die Sitzungen der Gemeindeorgane sind öffentlich. Das tagende Organ kann mit einer Mehrheit von 2/3 beschließen, dass die Sitzung geheim abgehalten wird. 3. Über die Beschlüsse der Organe der Gemeinde wird Protokoll geführt, welches vom Vorsitzenden und den Protokollführern unterschrieben wird. Beschlüsse, über die kein Protokoll geführt worden ist, sind nichtig. 4. Die Funktion eines Gemeindeorganmitgliedes ist ehrenamtlich. Aufwendungen werden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschrift erstattet.
Artikel 7 Mitgliederversammlung
1. Höchstes Organ der Gemeinde ist die Mitgliederversammlung, in deren Zuständigkeitsbereich folgendes fällt: a. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Aufsichtskomitees, b. Entlastung des Vorstands und Aufsichtskomitees, c. Wahl und Abberufung des Mitglieder des Vorstandes, des Aufsichtskomitees und des Wahlkomitees, d. Satzungsänderung e. Auflösung der Gemeinde f. Ernennung von Ehrenmitgliedern, g. Ausschluss von Mitgliedern, h. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags und über die Beschwerde wegen Beendigung des Mitgliedschaft nach Annahme eines Amtes in einem Organ einer anderen Griechischen Gemeinde, i. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags. 2. In Angelegenheit, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen. 3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im Monat Januar oder Februar eines jeden Jahres statt und wird vom Vorstand einberufen.
4. Eine außerordentliche Versammlung kann durch den Vorstand jederzeit einberufen werden. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse der Gemeinde es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich verlangt wird. 5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat durch Veröffentlichung der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Anschlag an den Räumen der Gemeinde. Außerdem soll die Einladung in einem Rundschreiben an die Mitglieder und durch Anschlag in Lokalen bekanntgemacht werden. 6. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden des Aufsichtskomitees eröffnet. Die Mitgliederversammlung bestimmt durch Handerhebung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter beruft zwei Protokollführer. 7. Zur Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist die Anwesenheit einer bestimmten Mitgliederzahl nicht erforderlich, soweit andere Vorschriften dieser Satzung nicht etwas anderes bestimmen. 8. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen: Stimmenthaltungen bleiben hierbei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, selbst wenn die zu ändernden Bestimmungen den Zweck der Gemeinde betreffen. Zur Beschlussfassung über eine Satzungsänderung ist nur zulässig, wenn sie bei der Einberufung auf die Tagesordnung gesetzt worden ist. 9. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung
Artikel 8 Vorstand
1. Für die Zeit, die zwischen zwei Mitgliederversammlungen liegt, wird die Gemeinde vom Vorstand im Rahmen der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und nach den Bestimmungen dieser Satzung und den Gesetzen geführt
2. Der Vorstand besteht aus sieben ordentlichen Vereinsmitgliedern, nämlich dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Sekretär, dem Kassierer sowie drei Beisitzern. 3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwie Mitglieder des Vorstands vertreten. Es vertreten gemeinsam der 1. Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstandes aus dem Kreis des stellvertretenden Vorsitzenden, des Kassierers oder Sekretärs. 4. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. 5. Die Wahl wir durch ein fünfköpfiges Wahlkomitee vorbereitet und durchgeführt. Die Mitglieder des Wahlkomitees werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Wahlen des Vorstandes, des Aufsichtskomitees und der Delegierten beim Dachverband der Griechischen Gemeinde‐Vereine finden vier Wochen nach der Hauptversammlung statt. Wahlbewerbung sind spätestens drei Wochen nach der Mitgliederversammlung beim Wahlkomitee schriftlich einzureichen. Das Wahlkomitee beruft die Wahlen eine Woche vorher durch Anschlag an den Räumen der Gemeinde ein; außerdem soll die Einberufung durch Anschlag in Lokalen bekanntgemacht werden. Die Stimmzettel werden frühestens zwei Tage vor den Wahlen herausgegeben. 6. Die Bewerber für den Vorstand, das Aufsichtskomitee und die Delegierten bei Dachverband der Griechischen Gemeinde‐Vereine werden alphabetisch auf einem Stimmzettel aufgelistet und in einem Wahlgang gewählt. Jedes ordentliche Vereinsmitglied hat sieben Stimmen, die es den Bewerbern für den Vorstand geben kann. Bei den Bewerbern für das Aufsichtskomitee hat jedes ordentliche Vereinsmitglied drei Stimmen, bei den Delegierten des Dachverbandes der Griechischen Gemeinde‐Vereine so viele Stimmen, wie Delegierte zu entsenden sind. Stimmenhäufungen auf einen Bewerber sind nicht zulässig. Gewählt sind die ersten sieben Bewerber mit der größten Stimmenzahl. Entsprechendes gilt für das Aufsichtskomitee und die Delegierten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 7. Die Vorstandsmitglieder wählen unter sich innerhalb einer Woche in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Sekretär und den Kassierer der Gemeinde. 8. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
9. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus; so tritt an seine Stelle derjenige, der bei den Wahlen zum Vorstand die nach ihm meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los. 10. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. 11. Der Vorstand tagt monatlich, in außerordentlichen Angelegenheiten nach Einberufung durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden. Vernachlässigt der Vorstandsvorsitzende, den Vorstand zur Sitzung einzuberufen, so ist jedes Vorstandsmitglied befugt, eine Vorstandssitzung einzuberufen, wenn es dazu die schriftliche Zustimmung der Mehrheit der Vorstandsmitglieder hat und wenn der stellvertretende Vorsitzende es auch ablehnt von sich aus den Vorstand zur Sitzung zu laden. 12. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Ist der Vorstand nicht beschlussfähig, ist unverzüglich eine neue Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, bei der der Vorstand beschlussfähig ist, wenn zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. 13. Nimmt ein Mitglied des Vorstandes an drei aufeinander folgenden ordentlichen Sitzungen nicht teil, kann es mit Mehrheitsbeschluss der übrigen Vorstandsmitglieder abberufen werden. Das Recht der Mitgliederversammlung zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern bleibt unberührt. 14. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von den anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnen.
Artikel 9 Aufsichtskomitee
1. Das Aussichtskomitee besteht aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern und wird in geheimer Wahl zusammen mit dem Vorstand für die gleiche Amtsdauer gewählt. Die gleichzeitige Kandidatur für Aufsichtskomitee und Vorstand ist unzulässig. 2. Wahlbewerbungen für die Besetzung des Aufsichtskomitees werden gleichzeitig mit den Wahlvorschlägen für den Vorstand eingereicht. Die Wahl der Kandidaten für das Aufsichtskomitee geschieht in der gleichen Art und Weise und innerhalb der gleichen Fristen, wie die Wahl der Vorstandmitglieder.
3. Das Aufsichtskomitee kontrolliert die Finanzen des Vereins und erstattet während der Mitgliederversammlung Bericht. Das Aufsichtskomitee kann jederzeit Auskunft über die finanziellen Angelegenheiten der Gemeinde verlangen. Seine Prüfungsrechte umfassen die Einsichtnahme in jedes Schriftstück der Gemeinde 4. Das Aufsichtskomitee wählt aus seiner Mitte innerhalb einer Woche den Vorsitzenden. Können sich die Mitglieder nicht auf einen Vorsitzenden einigen, entscheidet das Los. Es entscheidet mit einer 2/3 Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Aufsichtskomitee berät nach Einberufung durch seinen Vorsitzenden, wenn dieses von ihm oder einem anderen Mitglied des Komitees als notwendig betrachtet wird. 5. Werden Missstände aufgedeckt, so beruft das Aufsichtskomitee eine Sitzung des Vorstandes ein Sollte die Sitzung keine befriedigende Regelung der Missstände bringen, beruft das Aufsichtskomitee eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Vorschriften für die Einberufung durch den Vorstand gelten in diesem Fall entsprechend.
Artikel 10 Auflösung
1. Der Verein wird durch Beschluss der hierfür einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der erschienenen wahlberechtigten Mitglieder aufgelöst. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. 2. Das Vermögen des Vereins fällt dem Griechischen Roten Kreuz an. 3. Zur Liquidierung des Gemeindevermögens werden von der Hauptversammlung zwei Liquidatoren gewählt.
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